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Heizwerkführer Forum, Präsident Roman Zöllig, Bifangweg 7, 5200 Brugg
Email: roman.zoellig(at)heizwerkfuehrer.ch

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Änderung unserer Datenschutzbestimmungen

Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung gelegentlich anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z. B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.

Unsere Leit- oder Grundgedanken wurden für eine 1. Zusammenkunft im November 1998 in der Fa. L. Ditzler AG in Möhlin von den initianten Hansruedi Kaufmann, Thomas Bächler und Hans Ryser wie folgt zusammengefasst: "Ideen und Vorschläge zu Sammeln um bei genügendem Interesse eine kostenbewusste Weiterbildung nach der HWF Prüfung anzustreben."

Dieser Einladung folgten 38 Heizwerkführer (HWF) und mehr als 20 bekundeten ein ernsthaftes Interesse. Nach angeregten Gesprächen über Ideen und Vorschlägen von beiden Seiten war schnell einmal klar, dass alle an einer kostenbewussten Weiterbildung in der Freizeit sehr interessiert waren. Jetzt fehlte nur noch die Basis, der Verein, diesem wurde aber allseits ganz spontan entsprochen.

Unter diesen Voraussetzungen gründeten wir das „ Heizwerkführer Forum" am Nachmittag des 27. März 1999, (vormittags besichtigten wir das KKW), im Restaurant Schützen in Leibstadt, wobei die Grundgedanken noch einmal vorgestellt und festgehalten wurden, wie:

  • Erfahrungsaustausch: Da wir fast ausnahmslos alles HWF sind, kann jeder mit jedem ohne lange Erklärungen fachsimpeln.
  • Meinungsaustausch: Wer hatte schon das, oder jenes, wie habt ihr es gelöst, oder wer hat was wie gelöst.
  • Wissen vermitteln: Das an Besichtigungen, Kursen oder Seminaren angeeignete Wissen weitergeben, vor allem an die zukünftigen HWF in den
    Prüfungsvorbereitungskursen in denen ja ein paar von uns schon länger aktiv sind.
  • Kostenbewusste Weiterbildung: Nach den Bedürfnissen der Mitglieder, Besichtigungen, Fachreferate, Seminare oder Studienreisen zu organisieren.

Im Jahr 2005 z.B., führte uns unsere Auslandreise, die 3 Tage dauerte nach Niederaussen bei Köln, wo wir ein Braunkohle Kraftwerk der RWE besichtigten, sowie das Bergbaumuseum in Bochum.

Weitere Infos:
Das Heizwerkführer Forum zählt zurzeit 90 Mitglieder und der Jahresbeitrag beträgt Fr. 100.- wobei bei ganztägigen Veranstaltungen das Mittagessen inbegriffen ist.

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen „Heizwerkführer Forum" (HWFF) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.ZGB.
Der Sitz des Vereins ist am Wohnort des Präsidenten.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Es wird kein Mitglied zum Beitritt in politische Parteien oder Gewerkschaftsverbände oder zu Geldleistungen an solche gezwungen.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt:

a) Die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die berufliche Aus- und Weiterbildung,
sowie in den Prüfungsvorbereitungskursen den zukünftigen HWF Wissen weitergeben.

b) den Erfahrungsaustausch.

Art. 3 Mitgliedschaft

Natürliche, handlungsfähige Personen, mit dem Abschluss zum HWF mit Eidgenössischem Fachausweis IWT / KHKW, sowie Mitarbeiter/innen vom Schweizerischen Verein für technische Inspektionen (SVTI), Swiss TS und Mitglieder der Prüfungskommission können Mitglied im HWFF werden.

Art. 4 Aufnahme

Natürliche und juristische Personen, welche die in Art. 3 umschriebenen Voraussetzungen erfüllen, reichen das Aufnahmeformular beim Vorstand oder Webmaster z.H. der Hauptversammlung ein. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand provisorisch und dieser empfiehlt an der folgenden Generalversammlung zur Abstimmung die Aufnahme bzw. Ausschluss. Mit der provisorischen Aufnahme übernimmt der Aufgenommene alle Rechte und Pflichten eines Vereinsmitgliedes. Der Jahresbeitrag aber ist erst nach der definitiven Aufnahme geschuldet.

Art. 5 Beiträge

Die GV bestimmt die Höhe der Jahresbeiträge für alle Mitglieder.

Vorstand's Mitglieder zahlen während der Dauer ihrer Vorstandstätigkeit keinen Mitgliederbeitrag, ebenfalls Mitglieder die als Referenten tätig sind. Über die Entrichtung der statuarischen Beiträge hinaus haftet das Mitglied nicht für die Verbindlichkeit des Vereins

Art. 6 Passivmitglieder, Gönner

Als Passivmitglieder können Personen und Gönner in den Verein aufgenommen werden, Welche die Voraussetzungen nach Art. 3 nicht erfüllen. Passivmitglieder / Gönner können die Höhe des Beitrages selber bestimmen. Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden und haben nur beratende Stimme.

Art. 7 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich in ausserordentlicher Weise um das Wohl des Vereins oder im persönlichen Einsatz für den Vereinszweck verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie geniessen alle Rechte eines Vollmitgliedes, zahlen aber keine Jahresbeiträge mehr.

Art. 8 Austritt

Die Dauer der Mitgliedschaft im Verein beträgt mindestens ein Jahr. Der Austritt kann nur auf die jährliche Generalversammlung erfolgen. Die Austrittserklärung ist mindestens 3 Wochen vor der jährlichen Generalversammlung dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Art. 9 Ausschluss

Mitglieder die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder mit Absicht dem Zweck des Vereins zuwider handeln und innerhalb 3 Monaten nach schriftlicher Mahnung des Vorstands keinen Kontakt aufnehmen, wird von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mitglieder, die Austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

Art. 10 Die Organe des Vereins sind

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

Art. 11 Hauptversammlung / Herbstversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.

Anträge der Mitglieder für die Generalversammlung sind dem Vorstand schriftlich und begründet bis spätestens 5 Tage nach erhalt der Einladung einzureichen. Später eingehende Anträge können nicht mehr behandelt werden.

Die Herbstversammlung findet im Oktober / November statt.

Die Generalversammlung hat ordentlicherweise folgende Geschäfte zu behandeln:

a) Genehmigung des Protokolls.

b) Jahresbericht des Präsidenten.

c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes, Dècharge an den Vorstand.

d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

e) Wahlen / Abwahl des Vorstandes und der Revisoren.

f) Genehmigung von Jahresprogramm und Jahresbudget.

g) Anträge der Mitglieder / des Vorstandes.

h) Festsetzung und Änderung der Statuten.

i) Behandlung von Aufnahmen und Ausschlüssen.

Art. 12 Versammlungen

Versammlungen oder ausserordentliche Generalversammlungen werden jährlich vom Vorstand einberufen oder wenn die Geschäfte es erfordern oder 1/5 der Mitglieder des Vereins dies verlangen.

Art 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus Präsident, Sekretär und Kassier, Kursleiter und Homepage Betreuer und repräsendtiert den Verein nach aussen. Bei Bedarf kann die jährliche Generalversammlung den Vorstand auf ihre Bedürfnisse anpassen.

Die Kompetenzsumme beträgt Fr. 1'000.- pro Fall oder pro Jahr. Für höhere Ausgaben ist die Hauptversammlung zuständig.

Der Vorstand setzt die Zeichnungsberechtigung fest.

Art. 14 Amtsdauer Vorstand

Die Mitglieder des Vorstand es werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann sich der Vorstand für den Rest der Amtsdauer selbst ergänzen.
Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Art. 15 Revisoren

Die Rechnung wird jährlich von zwei Rechnungsrevisoren geprüft, die der Generalversammlung schriftlich Bericht erstatten und Antrag stellen. Sie werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren Gewählt und sind für zwei aufeinander folgende Amtsperioden nicht wieder wählbar.

Art. 16 Finanzielles

Die Auslagen werden bestritten aus:

a) den Mitgliederbeiträgen

b) freiwilligen Zuwendungen

c) und aus ev. Überschuss der HWF-Prüfungsvorbeitung

d) das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 17 Statutenrevision

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitgliedern dem Vorschlag zustimmen.

Art. 18 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der eingeschriebenen Mitglieder erfolgen sowie aus gesetzlichen Auflösungsgründen.

Nehmen weniger als 4/5 aller Mitglieder an der Generalversammlung teil, ist innerhalb einem Monates eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als 4/5 der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auslösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Instituion, welche den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 15. März 2008 im Schloss Böttstein in Böttstein in Kraft.
Sie ersetzen diejenigen von der Gründungsversammlung vom 27.3.1999.  (NACH OBEN)

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