Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen «Heizwerkführer Forum» (HWFF) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.ZGB.
Der Sitz des Vereins ist am Wohnort des Präsidenten.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Es wird kein Mitglied zum Beitritt in politische Parteien oder Gewerkschaftsverbände oder zu Geldleistungen an solche gezwungen.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt:
a) Die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die berufliche Aus- und Weiterbildung,
sowie in den Prüfungsvorbereitungskursen den zukünftigen HWF Wissen weitergeben.
b) den Erfahrungsaustausch.
Art. 3 Mitgliedschaft
Natürliche, handlungsfähige Personen, mit dem Abschluss zum HWF mit Eidgenössischem Fachausweis IWT / KHKW, sowie Mitarbeiter/innen vom Schweizerischen Verein für technische Inspektionen (SVTI), Swiss TS und Mitglieder der Prüfungskommission können Mitglied im HWFF werden.
Art. 4 Aufnahme
Natürliche und juristische Personen, welche die in Art. 3 umschriebenen Voraussetzungen erfüllen, reichen das Aufnahmeformular beim Vorstand oder Webmaster z.H. der Hauptversammlung ein. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand provisorisch und dieser empfiehlt an der folgenden Generalversammlung zur Abstimmung die Aufnahme bzw. Ausschluss. Mit der provisorischen Aufnahme übernimmt der Aufgenommene alle Rechte und Pflichten eines Vereinsmitgliedes. Der Jahresbeitrag aber ist erst nach der definitiven Aufnahme geschuldet.
Art. 5 Beiträge
Die GV bestimmt die Höhe der Jahresbeiträge für alle Mitglieder.
Vorstandsmitglieder zahlen während der Dauer ihrer Vorstandstätigkeit keinen Mitgliederbeitrag, ebenfalls Mitglieder, die als Referenten tätig sind. Über die Entrichtung der statuarischen Beiträge hinaus haftet das Mitglied nicht für die Verbindlichkeit des Vereins
Art. 6 Passivmitglieder, Gönner
Als Passivmitglieder können Personen und Gönner in den Verein aufgenommen werden, welche die Voraussetzungen nach Art. 3 nicht erfüllen. Passivmitglieder / Gönner können die Höhe des Beitrages selber bestimmen. Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden und haben nur beratende Stimme.
Art. 7 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich in ausserordentlicher Weise um das Wohl des Vereins oder im persönlichen Einsatz für den Vereinszweck verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie geniessen alle Rechte eines Vollmitgliedes, zahlen aber keine Jahresbeiträge mehr.
Art. 8 Austritt
Die Dauer der Mitgliedschaft im Verein beträgt mindestens ein Jahr. Der Austritt kann nur auf die jährliche Generalversammlung erfolgen. Die Austrittserklärung ist mindestens 3 Wochen vor der jährlichen Generalversammlung dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Art. 9 Ausschluss
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder mit Absicht dem Zweck des Vereins zuwider handeln und innerhalb 3 Monaten nach schriftlicher Mahnung des Vorstands keinen Kontakt aufnehmen, wird von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Art. 10 Die Organe des Vereins sind
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 11 Hauptversammlung / Herbstversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.
Anträge der Mitglieder für die Generalversammlung sind dem Vorstand schriftlich und begründet bis spätestens 5 Tage nach Erhalt der Einladung einzureichen. Später eingehende Anträge können nicht mehr behandelt werden.
Die Herbstversammlung findet im Oktober / November statt.
Die Generalversammlung hat ordentlicher Weise folgende Geschäfte zu behandeln:
a) Genehmigung des Protokolls.
b) Jahresbericht des Präsidenten.
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes, Dècharge an den Vorstand.
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
e) Wahlen / Abwahl des Vorstandes und der Revisoren.
f) Genehmigung von Jahresprogramm und Jahresbudget.
g) Anträge der Mitglieder / des Vorstandes.
h) Festsetzung und Änderung der Statuten.
i) Behandlung von Aufnahmen und Ausschlüssen.
Art. 12 Versammlungen
Versammlungen oder ausserordentliche Generalversammlungen werden jährlich vom Vorstand einberufen oder wenn die Geschäfte es erfordern oder 1/5 der Mitglieder des Vereins dies verlangen.
Art 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus Präsident, Sekretär und Kassier, Kursleiter und Homepage Betreuer und repräsentiert den Verein nach aussen. Bei Bedarf kann die jährliche Generalversammlung den Vorstand auf ihre Bedürfnisse anpassen.
Die Kompetenzsumme beträgt Fr. 1’000.- pro Fall oder pro Jahr. Für höhere Ausgaben ist die Hauptversammlung zuständig.
Der Vorstand setzt die Zeichnungsberechtigung fest.
Art. 14 Amtsdauer Vorstand
Die Mitglieder des Vorstands es werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann sich der Vorstand für den Rest der Amtsdauer selbst ergänzen.
Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Art. 15 Revisoren
Die Rechnung wird jährlich von zwei Rechnungsrevisoren geprüft, die der Generalversammlung schriftlich Bericht erstatten und Antrag stellen. Sie werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind für zwei aufeinander folgende Amtsperioden nicht wieder wählbar.
Art. 16 Finanzielles
Die Auslagen werden bestritten aus:
a) den Mitgliederbeiträgen
b) freiwilligen Zuwendungen
c) und aus ev. Überschuss der HWF-Prüfungsvorbeitung
d) das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 17 Statutenrevision
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dem Vorschlag zustimmen.
Art. 18 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins kann nur durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der eingeschriebenen Mitglieder erfolgen sowie aus gesetzlichen Auflösungsgründen.
Nehmen weniger als 4/5 aller Mitglieder an der Generalversammlung teil, ist innerhalb eines Monates eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als 4/5 der Mitglieder anwesend sind.
Bei einer Auslösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 15. März 2008 im Schloss Böttstein in Böttstein in Kraft.
Sie ersetzen diejenigen von der Gründungsversammlung vom 27.3.1999